1. Die KOPR-Gruppe (im Nachfolgenden kurz „KOPR“ genannt) ist seit 1992 auf dem Markt der Swimmingpools und Pooltechnik tätig. Die Gruppe besteht aus der KOPR Pool s.r.o., Brnenská 106, 671 82 Dobšice, Tschechische Republik, der KOPR GmbH, Treustraße 54/36, 1200 Wien, FN 479782m sowie dem Unternehmen KOPR Zdenek, Brnenská 106, 671 82 Dobšice, Tschechische Republik. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der genannten Unternehmen der KOPR mit dem Kunden, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Vertragspartner wird das jeweils kontrahierende Unternehmen.

  2. Das Angebot der oben genannten Unternehmen umfasst den Vertrieb von Polyesterpools, Folienpools und Poolüberdachungen, weiters Pooltechnik und Zubehör sowie Whirlpools – wie es der Website www.koprpool.at zu entnehmen ist (im Folgenden kurz „Waren“ bezeichnet) - sowie die Lieferung und Montage dieser Waren. Ferner erbringen die oben genannten Unternehmen Wartungsleistungen bei gesonderter Vereinbarung.

  3. Innerhalb der Gruppe wird der Vertrieb durch die KOPR Pool s.r.o. bzw. KOPR GmbH bewerkstelligt. Für die Montage ist ausschließlich die KOPR GmbH zuständig und kommt eine Montagevereinbarung nur mit dieser zustande. Die gegenüber dem Kunden handelnden Personen sind jeweils entsprechend vertretungsbefugt.

  4. Mit in Österreich ansässigen Kunden schließt KOPR nur unter Zugrundelegung der gegenständlichen AGB Geschäfte ab. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Service-, Neben- und Wartungsleistungen und, sofern nichts anderes vereinbart, auch für zukünftige Geschäftsabschlüsse, ohne abermals gesondert vereinbart werden zu müssen.

  5. Die Leistungserbringung der oben genannten Unternehmen (im Folgenden kurz, sowohl einzeln als auch gemeinsam, einheitlich als „Lieferant“ bezeichnet) richtet sich sowohl an Konsumenten als auch an Unternehmer (im Folgenden kurz „Kunde“ bezeichnet; bei abweichenden gesetzlichen Bestimmungen zwischen Konsumenten und Unternehmern werden diese Bezeichnungen verwendet: bei Konsumenten auch kurz „B2C-Bereich“, bei unternehmensbezogenen Geschäften „B2B-Bereich“). Beide Vertragsteile werden im Folgenden auch kurz „Vertragsparteien“ genannt.

  6. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Bestimmungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde und sie von KOPR ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

  7. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in der jeweils gültigen Fassung auch unter https://www.swimmingpools.cz/de/kontakt/allgemeine-geschaeftsbedienungen jederzeit im Internet abrufbar. Der derzeitige Stand der AGB ist der 01.10.2023.


§ 1 Angebot, unverbindliche Preiskalkulation und Vertragsabschluss

  1. Dem Kunden steht auf der Website www.koprpool.at ein Kontaktformular zur Verfügung, über welches er mit dem Lieferanten zwecks Anbahnung des Geschäftsabschlusses Kontakt aufnehmen kann. Die Verwendung des Kontaktformulars ist nicht zwingend. Geschäftsabschlüsse sind auch in anderer Form möglich, aber stets nur unter Einbeziehung dieser AGB.

  2. Im zweiten Schritt antwortet der Lieferant auf die Anfrage des Kunden mit einer unverbindlichen Kalkulation und schließt ein Bestellformular an.

    Die unverbindliche Preiskalkulation samt Bestellformular wird vom Lieferanten nach bestem Fachwissen erstellt. Allerdings kann der Lieferant keine Gewähr für deren Richtigkeit zum Zeitpunkt des späteren Vertragsabschlusses übernehmen.

  3. Die Preiskalkulation und das Bestellformular sind kein Angebot, sondern eine Einladung des Kunden zur Angebotslegung. Durch Unterschreiben des Bestellformulars und Annahme dieser Allgemeinen

    Geschäftsbedingungen stellt der Kunde ein Angebot an den Lieferanten. Dieser nimmt das Angebot durch Gegenzeichnung an. Erst mit dieser Gegenzeichnung kommt der Vertrag zustande.

  4. Mit Angebotslegung erklärt der Kunde, sich insbesondere über die erforderlichen (Bau-)Vorbereitungsarbeiten (vgl. dazu § 7 dieser AGB) und deren notwendigen Kosten hinreichend informiert zu haben und aufgeklärt worden zu sein.


§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Wenn nicht anders ausgewiesen, dann verstehen sich die Preisangaben zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Wenn nicht anders ausgewiesen, dann enthalten die Preise keine Transport- oder Montagekosten.

  2. Die Vertragsparteien vereinbaren 60 % der vereinbarten Preiskalkulation als Anzahlung, fällig binnen sieben Tagen nach Vertragsabschluss. Nach Zahlungseingang beim Lieferanten erhält der Kunde Liefertermin und -frist, womit der Fristenlauf beginnt (sh. dazu ausführlich unter § 7). Weiters wird die Bezahlung der Restforderung iHv 40 % in bar vor Ort oder binnen sieben Tagen nach Lieferung und/oder Montage vereinbart.

  3. Sollten sich nach Vertragsabschluss Erhöhungen bei den Transportkosten im Umfang von mehr als

    20 %, insbesondere aufgrund gestiegener Rohstoff- und Personalkosten (bei Letzteren vor allem aufgrund längerer Fahrtzeiten des Lieferpersonals) ergeben, so wird der Lieferant den Kunden davon ausdrücklich in Kenntnis setzen. Erhebt der Kunde nicht binnen 5 Werktagen schriftlich dagegen Widerspruch, so ist der Lieferant berechtigt, die entstehenden Kosten zusätzlich zu verrechnen. Preiserhöhungen bis zu 20 % aufgrund gestiegener Rohstoff- und Personalkosten infolge der aktuell sich schnelllebig ändernden Lage (insbesondere Lieferengpässe, -blockaden aufgrund von Demonstrationen, steigende Spritpreise aufgrund von militärischen Unruhen etc.) sind sachlich gerechtfertigt, bedürfen keiner vorangegangenen Verständigung und ist der Kunde damit ausdrücklich einverstanden.

  4. Umgekehrt ist der Lieferant verpflichtet, die Transportkosten entsprechend zu senken, wenn die unter Pkt. 3.1. umschriebenen Umstände insbesondere zu einem Absinken von Rohstoff- und Personalkosten von mehr als 20 % führen.

  5. Kostensteigerungen, die auf Verzögerungen, Handlungen oder Unterlassungen des Kunden zurückzuführen sind bzw. in seiner Sphäre liegen, dürfen vom Lieferanten ungeachtet des Umfangs jederzeit an diesen weiterverrechnet werden.

  6. Der Kunde erhält nach Leistungserbringung eine Rechnung über die Warenlieferung unter Berücksichtigung der jeweiligen Anzahlung. Im Falle der Montage wird eine gesonderte Rechnung der Montagefirma ausgestellt.


§ 3 Erfüllungsort und Erfüllung

  1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Lieferung der Waren durch KOPR an den vom Kunden ausdrücklich benannten Ort, sohin den Erfüllungsort. Will der Kunde den Erfüllungsort abändern, bedarf es hierzu einer neuen Kalkulation und sohin einer neuen Vereinbarung.

  2. Im Falle, dass der Kunde die Ware selbst vom Lieferanten abholt oder durch ein Drittunternehmen in seinem Auftrag abholen lässt, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Übergabe durch den Lieferanten an den Kunden bzw. das von ihm beauftragte Unternehmen auf den Kunden über. In diesem Fall ist der Abholungsort der Erfüllungsort.

  3. Die Leistung ist dann abgenommen, wenn die Ware geliefert worden ist oder bei einer allenfalls vereinbarten Montage nach ihrer Fertigstellung. In jedem Fall ist die Leistung dann abgenommen, wenn der Kunde das Übergabeprotokoll unterzeichnet hat. Das Übergabeprotokoll unterzeichnet der Kunde unmittelbar entweder nach der Lieferung, nach der vereinbarten Montage oder bei der Selbstabholung. Zugleich mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erhält der Kunde die Bedienungsanleitung.

  4. Bei unternehmensbezogenen Geschäften (B2B-Bereich) ist der Erfüllungsort ungeachtet § 3 Punkt 1. und 2. jedenfalls der Sitz des Lieferanten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Ablieferung bzw. Selbstabholung erteilt der Lieferant dem Kunden keine uneingeschränkte Verfügungsermächtigung über die Ware, auch nicht für den ordentlichen Geschäftsbetrieb. Der Lieferant behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen vor.

  2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn der Kunde diese dem Lieferanten rechtzeitig zuvor unter Angabe des Namens bzw. der Firma und der (Geschäfts-)Anschrift des Käufers bekannt gegeben hat und der Lieferant der Veräußerung durch den Kunden zustimmt. Im Falle der Zustimmung zur Weiterveräußerung steht diese unter der Einschränkung, dass einer der folgenden zwei Punkte vereinbarungsgemäß erfüllt ist:

    1. Beim Weiterverkauf gegen Barzahlung ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten das Eigentum am Erlös aus der Weiterveräußerung der Ware im Ausmaß der noch offenen Forderungen zu verschaffen. Diesfalls erklärt der Kunde vorweg, den entsprechenden Teil des eingenommenen Geldes für den Lieferanten innezuhaben. Mit der Entgegennahme des Geldes durch den Kunden erhält der Lieferant das (Mit-)Eigentum. Der Kunde verpflichtet sich, die aus dem Erlös erhaltenen Beträge in Höhe der Restforderung gesondert sowie unterscheidbar für den Lieferanten bis zur Befriedigung dieser Restschuld zu verwahren.

    2. Beim Weiterverkauf auf Kredit gilt die Kaufpreisforderung im Ausmaß der noch offenen Forderung als an den Lieferanten abgetreten. Diese Forderungsabtretung (Zession) erfolgt unentgeltlich und zahlungshalber. Hierbei verpflichtet sich der Kunde auf Verlangen des Lieferanten Name bzw. Firma und (Geschäfts-)Anschrift seiner Käufer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben, sowie seinen jeweiligen Käufer von der Forderungsabtretung zu verständigen, insbesondere durch einen ausreichend ersichtlichen Zessionsvermerk auf der Faktura des Kunden an seinen Käufer. Weiters ist der Kunde verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern einen ausreichenden Vermerk bei der betreffenden Forderung vorzunehmen, insbesondere ist dieser Vermerk nicht nur in der Buchhaltung beim betreffenden Kundenkonto, sondern auch in der OP-Liste zu setzen.

    3. Bei Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtungen gemäß § 5 verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragspönale iHv EUR 500,00. Sollte die Pönale der Höhe nach unangemessen sein, vereinbaren die Parteien, dass die Höhe nach Ermessen des nach § 10 dieser AGB zuständigen Gerichts festgestellt wird. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz des Lieferanten bleibt von der Pönale unberührt.


§ 5 Verzug


  1. Verzug auf Seiten des Lieferanten:


    1. Die Lieferfrist beginnt mit Erhalt der Anzahlung. Die Lieferfristen und -termine werden vom Lieferanten nach Möglichkeit eingehalten: Sie sind unverbindlich und verstehen sich als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden.

    2. Werden die Lieferung und/oder Montage durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (sh. dazu sogleich unter § 6), so werden Liefer- und Leistungsfristen angemessen verlängert und vereinbarte Termine angemessen hinausgeschoben.

    3. Zu den Terminen sind als Leistungsverlängerung und ohne nachteilige Rechtsfolgen für den Lieferanten insbesondere hinzuzurechnen:

      1. die Tage aus Schlechtwetter laut ZAMG (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) samt den daraus resultierenden Produktionsausfällen;

      2. die Tage, in denen die Leistungserbringung gestört ist, weil der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, einschließlich deren zeitlich-organisatorischen Folgen.

      3. Der Lieferant ist zur angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen in Fällen höherer Gewalt, nicht vorhersehbarer Ereignisse und vom Lieferanten nicht zu vertretender Ereignisse berechtigt. Die eben benannten Fälle umfassen insbesondere Demonstrationen, Streiks, flächendeckende Stromausfälle und damit einhergehende Ausfälle des Verkehrsnetzes (Blackouts) einer Region, auf der die Lieferstrecke liegt, weiters zivile und militärische Unruhen, Epidemien,

        Pandemien, wie insbesondere der Ausbruch eines Virus, der die Gesundheit und Sicherheit unserer Mitarbeiter gefährdet, Ausfall von Materialanlieferungen, behördliche Eingriffe etc.


  2. Annahmeverzug:


    1. Wird die vertragsgemäß bereitgestellte Lieferung und Montage vom Kunden zum vereinbarten Termin nicht angenommen (Abbestellung, Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. § 7 dieser AGB u.Ä.), ist der Lieferant berechtigt, die Bezahlung der restlichen Forderungen zu verlangen und die Einlagerung der Ware und allfällige Neuzustellung auf Kosten und Gefahr des Kunden vorzunehmen. Zugleich ist der Lieferant berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung verpflichtet sich im B2B-Bereich der Kunde zu einer Konventionalstrafe von 5 % des Rechnungsbetrags (exkl. Ust.). Die Geltendmachung eines über diese Konventionalstrafe hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

    2. Sowohl im Falle, dass der Lieferant die restliche Zahlung der offenen Forderungen verlangt, als auch im Falle des Vertragsrücktritts muss der Lieferant sich seine Ersparnis infolge des Unterbleibens der Leistung oder einen Erwerb durch anderweitige Verwendung anrechnen lassen, jedoch nicht mehr als 10 % der Gesamtauftragssumme.

    3. Ab Annahmeverzug beginnen auch die vertraglichen Ansprüche des Kunden zu laufen, insbesondere die Gewährleistungs- und Garantiefrist.


§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Vorbereitungsarbeiten pünktlich, d.h. spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware und der allfällig vereinbarten Montage, abgeschlossen sein müssen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Sinne der dem Kunden vom Lieferanten allenfalls übergebenen Bauanleitung. Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2.

Weiters wird festgehalten, dass der Lieferant bei Unterlassung / Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden insbesondere das Recht hat, die restlichen Forderungen für die vereinbarte Leistung zu verlangen. Zugleich gerät der Kunde bei Unterlassung / Verletzung von Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug.

Für sämtliche Mitwirkungspflichten, einschließlich der unten angeführten, hat der Kunde die Kosten selbst zu tragen.


  1. Bei Poolüberdachungen:


    1. Oberfläche:

      Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pooloberfläche für die Überdachung waagerecht ist, somit ohne jegliches Gefälle. Dies ist für die einwandfreie Funktionsfähigkeit der Poolüberdachung erforderlich. Wird dem nicht entsprochen, sind die diesbezüglichen Anfahrtszeiten des Lieferanten – sowohl bezüglich der Anfahrtszeit für die Lieferung der Poolüberdachung als auch bezüglich jener für die Montage – und überdies die frustrierten Kosten für das Montage- und Lieferpersonal vom Kunden zu tragen. Den Lieferanten trifft keine Pflicht, den eben beschriebenen Zustand nachzukontrollieren und zu messen. Für den besagten Zustand kann der Lieferant keine Haftung übernehmen.

    2. Aufbauort:

      Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt das Absetzen der Überdachung je nach Überdachungsmodell von ein oder zwei Technikern auf Seiten des Lieferanten und ebenfalls je nach Modell durch weitere Helfer, die von Seiten des Kunden zur Verfügung zu stellen sind. Bei schwierigen Ortslagen (z.B. bei einem hohen Zaun oder anderen Hindernissen) kann das Absetzen der Poolüberdachung nur mit einem Kran oder einer ähnlichen dazu geeigneten maschinellen Einrichtung erfolgen. Die hierfür entsprechende maschinelle Einrichtung samt zu deren Verwendung notwendigen Personals ist seitens des Kunden auf seine Kosten bereitzustellen.

      1. Wenn der Kran zum vereinbarten Termin nicht zur Verfügung steht, trägt der Kunde die bereits unter § 8 Z 1.1.1. dargestellten Anfahrtskosten; weiters frustrierte Kosten für die Entlohnung des Montage- und Lieferpersonals.

      2. Bei bloß uhrzeitmäßig verspätetem Einlangen des Krans trägt der Kunde die Kosten für die Entlohnung der Wartezeit betreffend das Liefer- und Montagepersonal. Es sind dies Zeiten, während derer sich die oben erwähnten Arbeitnehmer auf Weisung des Lieferanten am vom Kunden bestimmten Ort zwecks Montage aufhalten und auf die Arbeitsaufnahme warten, in Einzelfällen auch Lieferpersonal, das warten musste, ob der Kran nun eintrifft. Der Lieferant hat das Recht von dieser Nachverrechnung ab einer halben Stunde Wartezeit Gebrauch zu machen.

    3. Montage:

      Die Montage der Überdachung erfolgt nach der Lieferung sowie nachdem der Ort für die Überdachung seitens des Kunden vorbereitet und der Pool abgesetzt worden ist. Das gerade eben Erörterte zur Wartezeit gilt sinngemäß. Allfällige in diesem Zusammenhang stehende Mehrarbeiten, insbesondere betreffend den Aufbau und die Aufbereitung der Oberfläche sowie die Schaffung des Platzes hierfür, erfolgen gegen entsprechende Nachverrechnung der Montagekosten.


  2. Bei Schwimmbecken:


    1. Betonplatte und Bauvorbereitungen:

      Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Betonplatte / Pool-Unterlage waagerecht ist, somit ohne jegliches Gefälle. Dies ist für die einwandfreie Funktionsfähigkeit der Poolüberdachung erforderlich. Wird dem nicht entsprochen, gilt § 8 Z 1.1.1. in sinngemäßer Anwendung. Den Lieferanten trifft keine Pflicht den eben beschriebenen Zustand nachzukontrollieren und zu messen. Auch hier gilt sowohl der Haftungsausschluss für den besagten Zustand seitens des Lieferanten als auch § 8 Z 1.1.1. letzter Satz sinngemäß. Bei hohem Grundwasserspiegel sind seitens des Kunden übliche Abdichtungsmaßnahmen zu treffen.


    2. Einsetzen des Pools

      Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt das Einsetzen des Pools in die Pool-Grube (den Bodenaushub) ausschließlich mit einem Kran oder einer ähnlichen dazu geeigneten maschinellen Einrichtung. Die hierfür entsprechende maschinelle Einrichtung samt zu deren Verwendung notwendigen Personals ist seitens des Kunden auf seine Kosten bereitzustellen.

      1. Steht der Kran zum vereinbarten Termin nicht zur Verfügung, gelten § 8 Z 1.1.2.a. und b. sinngemäß.

      2. Bei bloß uhrzeitmäßig verspätetem Einlangen des Krans gilt § 8 Z 1.1.2.c. sinnentsprechend.

    3. Montage:

      1. Die Montage des Pools und der Pooltechnik erfolgt nach der Poollieferung sowie nachdem der Pool eingesetzt und der Ort für die Pool-Technik seitens des Kunden vorbereitet worden ist. Das oben unter § 8 Z 1.1.2.c. Dargelegte zur Wartezeit gilt in sinngemäßer Anwendung. Allfällige in diesem Zusammenhang stehende Mehrarbeiten, insbesondere betreffend den Aushub, die Abgrabungen für die Verrohrung und die Schaffung des Platzes für die Pooltechnik, erfolgen gegen entsprechende Nachverrechnung der Montagekosten.

      2. Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden sind wie folgt: Künetten / Rillen für den Durchzug von Leitungen sind unbedingt offen zu lassen / dürfen nicht zugeschüttet werden. Zu Zwecken der Mauerdurchtrennung sowie zu Zwecken des Schutzes der Mauer ist die Verwendung von Polokalrohren mit einem Durchmesser von 125 – 150 cm zwingend erforderlich. Andernfalls kann die Pool-Technik nicht installiert werden. Die Installation von Stromanschlüssen, der Wasserzuleitung oder des Wasserabflusses hat ausschließlich ein gewerberechtlich befugter Installateur durchzuführen.

    4. Poolfolierung

      Bei einem Folienpool muss nach Beendigung der Folierung innerhalb von 24 Stunden der Folienpool mit Wasser aufgefüllt werden.


  3. Zum Ende der Badesaison:

    Der Pool muss nach der Badesaison eingewintert werden. Es darf hierbei das Wasser nicht ganz aus dem Pool ausgelassen werden, das heißt, nur bis unter die Auslaufdüsen.


  4. Behördliche Bewilligungen, insbesondere eine Baubewilligung, sind durch den Kunden einzuholen.

§ 7 Gewährleistung

  1. Allfällige anlässlich der Übergabe festgestellte Mängel sind seitens des Kunden im Übergabeprotokoll zu vermerken. Mängel, die in die Gewährleistungs- bzw. eine allfällige Garantiepflicht des Lieferanten fallen, werden von diesem grundsätzlich binnen 10 Werktagen, während der Badesaison binnen 20 Werktagen, behoben.

  2. Der Lieferant leistet weder Gewähr noch steht er für eine allenfalls eingeräumte Garantie ein, wenn der Kunde nicht alle geforderten Maßnahmen gesetzt hat oder wenn die (teilweise) Unterlassung der Mitwirkungspflichten des Kunden für die Mangelhaftigkeit einer Ware ursächlich war. Beispiele für solche ursächlichen Handlungen/Unterlassungen des Kunden und somit von der Gewährleistungs- und allenfalls Garantiepflicht des Lieferanten ausgenommen sind insbesondere

    1. das Verwenden von Waren auf einem unebenen Untergrund;

    2. die Installation von Stromanschlüssen, der Wasserzuleitung oder des Wasserabflusses durch einen nicht gewerberechtlich befugten Installateur;

    3. das Unterlassen des Auffüllens eines Folienpools mit Wasser binnen 24 Stunden nach Beendigung der Folierung;

    4. das gänzliche Auslassen des Wassers aus einem Pool nach Ende der Badesaison;

    5. Schäden, die aus der mangelnden oder unsachgemäßen Pflege resultieren, insbesondere durch die Verwendung aggressiver Stoffe, heißer Flüssigkeiten oder Gegenstände oder falsche chemische Zusammensetzung des Badewassers;

    6. Beschädigungen, die durch das Nicht- oder nicht korrekte Befolgen der Anweisungen in der Bedienungsanleitung entstehen;

    7. Beschädigungen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;

    8. die kommerzielle Verwendung oder die Verwendung für andere Zwecke, für die das Produkt nicht vorgesehen ist;

    9. Schäden durch höhere Gewalt (z.B. Hagel, Sturm etc.) oder Witterungseinflüsse.

  3. Bei Reparaturen und Änderungen der Poolanlage, die vom Kunden selbst ausgeführt werden, ist eine allenfalls eingeräumte Garantie im B2C-Bereich ausgeschlossen. Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer (B2B-Bereich) so gilt die Gewährleistung und Irrtumsanfechtung allgemein als ausgeschlossen (siehe auch § 8).

  4. Beharrt der Kunde trotz Warnung durch den Lieferanten, dass die Pooloberfläche oder die Betonplatte / Pool-Unterlage nicht waagerecht ist (sh. dazu § 8 Z 1.1.1. und 2.2.1.), auf der Montage, ist sowohl die Gewährleistung als auch eine allfällige Garantie ausgeschlossen.

  5. Der Lieferant ist gegenüber dem Kunden sowohl im Falle der Gewährleistung als auch einer allfälligen Garantie berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.

  6. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Inbesitznahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken und dem Lieferanten unverzüglich – d.h. innerhalb von drei Werktagen nach Inbesitznahme – schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die eben dargelegte Mängelanzeige, so gelten die Waren als genehmigt. Auf nicht auf dem Übergabeprotokoll vermerkte offensichtliche Mängel, die bei Lieferung oder Montage vorhanden waren, kann sich der Kunde nicht berufen.

  7. Der Montagevertrag kommt mit der jeweiligen Montagefirma zustande. Der Lieferant übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung für Leistungen der Montagefirma, auch wenn diese vom Lieferanten vermittelt wurde. Innerhalb der KOPR-Gruppe werden Montagen ausschließlich von der KOPR GmbH durchgeführt und kommt der Montagevertrag nur mit dieser, allerdings unter Einbeziehung der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu Stande.

§ 8 Haftung im B2B-Bereich

Bei unternehmensbezogenen Geschäften sind zur Gänze ausgeschlossen:

  1. der Anspruch auf Verkürzung über die Hälfte;

  2. die Rechte aus der Gewährleistung;

  3. die Vermutung der Mangelhaftigkeit, sodass das Vorliegen von Mängeln vom Kunden zu beweisen ist;

  4. mittelbare Schäden, entgangener Gewinn, Zinsverluste, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter;

  5. die Anfechtung wegen Irrtums.

  6. Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten sind, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

  7. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferant ausschließlich für Personenschäden.

  8. Die Schadenersatzfrist ist auf sechs Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verkürzt.

  9. Der Regress in der Vertragskette ist ausgeschlossen, sofern der Unternehmer von seinem Kontraktpartner – insbesondere im Bereich der Gewährleistung und des PHG – in Anspruch genommen wird und dies dem Lieferanten als dem Vormann des Unternehmers nicht binnen zwei Wochen schriftlich bekannt gibt.

  10. Eine Aufrechnung ist, mit Ausnahme anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen, bei arglistig verschwiegenen Mängeln ausgeschlossen.

  11. Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Ware als auch die installierte Technik und das Zubehör auf Schäden zu untersuchen sowie zu untersuchen, ob Zubehör fehlt. Sollten Schäden vorhanden sein oder Zubehör fehlen, so hat der Kunde dies bereits auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, jegliche Mängel und jegliches fehlende Zubehör gegenüber dem Lieferanten detailliert binnen drei Tagen zu rügen. Der Rügepflicht wird nicht durch den Eintrag auf dem Übergabeprotokoll Genüge getan.

  12. Wenn sich ein bei Inbesitznahme nicht erkennbarer Mangel zu einem späteren Zeitpunkt zeigen sollte, muss der Kunde diesen dem Lieferanten innerhalb von drei Werktagen nach der Entdeckung schriftlich anzeigen. Andernfalls gelten die betreffenden Waren auch mit Hinblick auf diesen Mangel als genehmigt.


§ 9 Gerichtsstand und Rechtswahl


Ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die sich aus der Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien ergeben, ist das sachlich zuständige Gericht in Znaim, Tschechische Republik. Der Lieferant ist berechtigt, den jeweiligen Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber Konsumenten gilt § 14 KSchG. Es gilt österreichisches Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.


§ 10 Sonstiges

  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit aller anderen Geschäftsbedingungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Klausel durch eine wirksame und durchführbare ersetzen, die entsprechend dem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Klausel möglichst nahekommt.

  2. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags zwischen den Vertragsparteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

  3. Der Lieferant verarbeitet personenbezogene Daten sowohl aufgrund der Vertragserfüllung mit dem Kunden als auch aufgrund der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage des Kunden. Die diesbezügliche Datenschutzerklärung ist unter www.swimmingpools.cz/de/kontakt/datenschutzerklaerung abrufbar.

  4. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und bei personenbezogenen Hauptwörtern die maskuline Form verwendet. Die Begriffe gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.